Zurückschneiden von überhängenden Bäumen und Sträuchern

Alle Anwohner von Strassen und Wegen sind jederzeit gebeten, gemäss § 110 Baugesetz überhängende Äste auf die Höhe von mindestens 4.50 m über Strassen und 2.50 m über Gehwegen zurückzuschneiden. Siehe auch §§ 109, 111 BauG und § 42 Bauverordnung Kanton Aargau. Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken usw. an Einmündungen und Strassenabzweigungen die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 0.80 m bis 3.00 m gewährt bleiben. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen mit einem Abstand von mindestens 2.00 m ab Fahrbahnrand zugelassen.

Bei Nichteinhaltung des Baugesetzes ist die Gemeinde berechtigt, die Bepflanzungen auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden und diesem eine Rechnung zu stellen. Für allfällige Schäden beim Beschneiden an stark überhängenden Pflanzen und Bäumen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Wir bitten Sie bis Mitte August 2026 die notwendigen Arbeiten zu erledigen.

Dazu noch ein Link zum Nachbarrecht Aargau in Sachen Pflanzabstände, welche im EG ZGB geregelt sind:

Pflanzabstände - Nachbarrecht Aargau

https://nachbarrecht-aargau.ch/index.php/pflanzabstaende/

Besten Dank für Ihre Mitarbeit.

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