Hundekontrolle; Polizeireglement § 33

Wir bitten Sie diese Punkte zu beachten.

  1. Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Bei Begegnungen von Menschen und Tieren sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Hunde auf privatem, nicht öffentlich zugänglichem Areal.
  2. Im Bereich von Schul-, Sport- und Friedhofanlagen sowie öffentlichen Spiel- und Grünflächen und Kurparks sind Hunde zwingend an die Leine zu nehmen.
  3. Hunde müssen an den von der Gemeinde bezeichneten Orten an der Leine geführt werden.
  4. Ununterbrochen bellende Hunde sind im Gebäudeinnern zu halten.
  5. Die Hundehalter sind verpflichtetet, den Hundekot einzusammeln und in den dafür bestimmten Behälter zu deponieren.
  6. Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
  7. Im Weiten gelten die Gesetze über das Halten und Besteuern von Hunden, das Hundegesetz und die dazugehörende Vollziehungsverordnung, sowie die Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau.

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